Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Reinigungsdienste

Stölting Service Group GmbH (Firma Stölting/ Auftragnehmer)

Diese AGB dienen nur der Ansicht, Änderungen und Fehler vorbehalten!

Art und Umfang der Leistung
Die Firma Stölting verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen sach- und fachgerecht auszuführen.
Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen durchgeführt, Abweichungen hiervon werden zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Weisungsrecht
Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge- allein bei der Firma Stölting. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Firma Stölting in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber die Firma Stölting von dadurch entstehenden Nachteilen frei.

Reinigungsmittel und Geräte
Die Firma Stölting stellt die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel in ausreichender Menge auf Ihre Kosten zur Verfügung.
Die Firma Stölting stattet Ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.
Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung notwendige Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen für die Unterbringung der Hilfsmittel (Material, Maschinen und Geräte) verschließbaren Raum, Schrank o.ä. zur Verfügung und übernimmt die Kosten.

Aufenthaltsräume
Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter der Firma Stölting kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass bei der Benutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

Schlüsselvorschriften
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Ausführung durch andere Unternehmen
Die Firma Stölting ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer – gemäß §34 a GewO zugelassener – Unternehmen zu bedienen. Soweit es sich dabei nicht um Unternehmen der Stölting Dienstleistungsgruppe handelt, ist der Auftraggeber berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen.

Höhere Gewalt
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt, kann die Firma Stölting den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
Im Falle der Unterbrechung ist die Firma Stölting verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

Verzug
Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der Firma Stölting nebst Ihrer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann die Firma Stölting bei Vorliegen der gesetzlichen Vorraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Die Firma Stölting bleibt jedoch nachgelassen, die Höhe ihres Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz statt der Leistung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde einen Betrag von 30% des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht nachzuweisen, dass der Firma Stölting durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange des Auftraggebers abgestellt war.
Durch Rechtsveränderungen im Bereich der Firma Stölting wird der Vertrag nicht berührt.

Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die Firma Stölting zur Durchführung der Reinigungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Firma Stölting haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma Stölting, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haftet die Firma Stölting nur dann, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.
Haftet die Firma Stölting nach Abs. 1 für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden mit folgenden Haftungshöchstsummen:
Euro 2.000.000,- für Personenschäden pro Schadensfall
Euro 1.000.000,- für Sachschäden pro Schadensfall
Euro 200.000,- für Vermögensschäden pro Schadensfall
Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden sowie Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung der Firma Stölting in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Benutzt die Firma Stölting ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro auf seine Kosten abzuschließen. Die Haftung der Firma Stölting für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,- Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat.

Mängelansprüche
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Beendigung der Reinigungsarbeiten gerügt werden. Geschieht das nicht, sind Mängelansprüche insoweit ausgeschlossen. Die Firma Stölting ist jederzeit zur Nachbesserung der Reinigungsarbeiten berechtigt.
Ansprüche wegen nicht offensichtlicher Mängel müssen innerhalb eines Jahres nachdem der Auftraggeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen davon Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Firma Stölting geltend gemacht werden.
Schweben zwischen dem Auftraggeber und der Firma Stölting Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist – soweit nicht anderes vereinbart wurde – sofort zahlbar.
Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung und Zurückhaltung mit unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein tariflicher Feiertagszuschlag von 100% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge oder gesetzlicher Veränderungen, erhöht sich das Reinigungsentgelt um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Dies gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätesten jedoch, wenn die vereinbarte Dienstleistung ausgeführt wird.
Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr.
Nebenabreden, Vorbehalte, Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Firma Stölting.

Vertragswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so sind sie derart umzudeuten, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

Nichtteilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren
Die Firma Stölting GmbH Reinigung & Service  ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr und im Geschäftsverkehr mit Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens Gelsenkirchen
Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist die Firma Stölting auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Ändern sich dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen und weist die Firma Stölting unter Übersendung einer geänderten Fassung auf die Änderungen hin, so gelten die Änderungen als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Firma Stölting bei der Bekanntgabe der Änderung ausdrücklich hinweisen. Maßgeblich für die Fristwehrung ist das Datum des Poststempels.

Stand Mai 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Sicherheitsdienste

Stölting GmbH, Security & Service (Firma Stölting/ Auftragnehmer)

Diese AGB dienen nur der Ansicht, Änderungen und Fehler vorbehalten!

Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und der Stölting Dienstleistungsgruppe (Auftragnehmer) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
Der Auftragnehmer erbringt ihre Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl l, S. 4607), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
Schlüssel und Notfallanschriften
Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Objektleitung dem Auftragnehmer zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

Ausführung durch andere Unternehmer
Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
Unterbrechung der Bewachung
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
Im Falle der Unterbrechung verpflichtet sich der Auftragnehmer das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Gibt der Auftragnehmer das Revier auf, so ist dieser ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

Haftung und Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden, die von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden ist.
In jedem Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Die in Absatz (1) genannten Höchstgrenzen betragen:
5.000.000 € für Personenschäden- und Sachschäden
1.000.000 € für Vermögensschäden
Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung wesentlicher Vertragspflichten herbeigeführt haben. In jedem Fall fahrlässiger Schadensverursachung ist die Haftung der Mitarbeiter auf den bei vergleichbaren Geschäften typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

Haftpflichtversicherung und Nachweis
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, besteht. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss dieser Versicherung verlangen.

Zahlung des Entgelts
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
Bei Zahlungsverzug trotz Mahnung ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Im Übrigen gilt § 286 Abs. 3 BGB.

Preisänderung
Im Falle der Veränderung/Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o.g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben.

Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Auftragnehmers zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbständige oder unselbständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, die sechsfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe zu zahlen.

Datenschutz
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).
Bei Nichteinhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden die Haftungsregelungen der Ziffer 10. Anwendung.

Nichtteilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren
Die Firma Stölting GmbH Security & Service  ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das im Auftrag/Vertrag vereinbarte Objekt. Gerichtsstand ist Gelsenkirchen für beide Vertragspartner. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis können im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.